Wer eine Rechnung in das EU-Ausland versendet muss nach dem Prinzip des Reverse-Charge-Verfahren keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Das heißt aber nicht, dass der Kunde keine Umsatzsteuer zahlen muss. Damit dies alles seine Ordnung hat, ist der Kunde verpflichtet diese Steuern direkt im Heimatstaat abzuführen. Damit dies sichergestellt ist, melden EU-Unternehmen ihre Rechnungen ins Ausland via Zusammenfassender Meldung (ZM), sodass europaweit eine entsprechende Datenmenge zum Abgleich entsteht
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. In diesem Ffall muss der Leistungsempfänger (meist Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.
Alternative Begriffe zu diesem Thema sind:
- Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch
- Abzugsverfahren
Der Vorgang bringt enormes Vereinfachungspotential für den Rechnungsempfänger, da hier der Kontakt mit dem deutschen Finanzamt für den ausländischen leistenden Unternehmer entfällt.
Jedoch muss der Rechnungssteller einige Punkte beachten, die den Geschäftsprozess der Rechnungsstellung komplizierter macht.
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http://erp-muenchen.de/ust-id-pruefung-pflicht-zur-pruefung-der-umsatzsteuer-id-bei-auslandsrechnungen/
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